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Rechtssatz RS0010826

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010826

Geschäftszahl

4Ob513/84; 3Ob1/19x

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Rechtssatz

Es ist nicht nur ein Gebot der Rechtssicherheit, sondern auch ein Erfordernis des Verständnisses der Rechtsordnung als umfassende Einheit, daß bei Legalenteignungen Bedenken, ob bei der Erlassung des betreffenden Gesetzes Verfassungsmäßige Grundrechte verletzt wurden, nicht von den ordentlichen Gerichten als Vorfrage bei der Entscheidung über ein Entschädigungsbegehren, sondern durch den VfGH geprüft und beurteilt werden. Dies trägt auch dem Rechnung, daß die Enteignung selbst öffentlich-rechtlichen Charakter hat, während die Entschädigungsfrage privatrechtlich zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 513/84
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 513/84
    Anrufung des VfGH
  • 3 Ob 1/19x
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 3 Ob 1/19x
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010826

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00513_8400000_004