Rechtssatz RS0010857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010857
Geschäftszahl
5Ob661/79; 10Ob46/14h
Entscheidungsdatum
26.08.2014
Rechtssatz
Die für den Bereich des Sachenrechts getroffenen Regelungen über die Eigentumsklage sind auf das Schuldrecht nicht anwendbar. Dies gilt nicht nur für die Bestimmungen der § 367 ABGB und § 366 HGB, sondern auch für die eigentliche Eigentumsklage nach § 366 ABGB.Die für den Bereich des Sachenrechts getroffenen Regelungen über die Eigentumsklage sind auf das Schuldrecht nicht anwendbar. Dies gilt nicht nur für die Bestimmungen der Paragraph 367, ABGB und Paragraph 366, HGB, sondern auch für die eigentliche Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 661/79
Entscheidungstext OGH 27.11.1979 5 Ob 661/79
- 10 Ob 46/14h
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 46/14h
Auch; Beisatz: § 366 Abs 2 ABGB enthält kein „allgemeines Prinzip des Zivilrechts“ sondern eine nicht auf das Schuldrecht anzuwendende Ausnahmeregelung für den Bereich des Sachenrechts. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010857
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0050OB00661_7900000_001