Rechtssatz RS0010860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010860
Entscheidungsdatum
14.12.1978
Rechtssatz
Gegenstand der eigentlichen ( ordentlichen ) Eigentumsklage i.S.d. § 366 ABGB ist die Herausgabe der Sache, nicht bloß die Duldung ihrer Wegnahme. Dies gilt auch für eine solche Klage, die auf das Vorbehaltseigentum des Klägers gestützt wird.Gegenstand der eigentlichen ( ordentlichen ) Eigentumsklage i.S.d. Paragraph 366, ABGB ist die Herausgabe der Sache, nicht bloß die Duldung ihrer Wegnahme. Dies gilt auch für eine solche Klage, die auf das Vorbehaltseigentum des Klägers gestützt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010860
Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0060OB00761_7800000_001