Rechtssatz RS0010866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010866
Geschäftszahl
1Ob792/81; 1Ob523/90; 6Ob39/03h; 3Ob134/14y
Entscheidungsdatum
18.09.2014
Rechtssatz
Die Veräußerung einer fremden Sache ist, wie sich auch aus § 366 Satz 2 ABGB ergibt, nicht ungültig. Insbesondere kann ein Miteigentümer sich wirksam zum Verkauf der ganzen Sache verpflichten. Unmöglichkeit der Leistung ist nicht gegeben, wenn damit zu rechnen ist, daß der Verkäufer die ( teilweise ) fremde Sache nachträglich erwirbt oder sich die zur Veräußerung erforderliche Ermächtigung des anderen Hälfteeigentümers zu verschaffen vermag.Die Veräußerung einer fremden Sache ist, wie sich auch aus Paragraph 366, Satz 2 ABGB ergibt, nicht ungültig. Insbesondere kann ein Miteigentümer sich wirksam zum Verkauf der ganzen Sache verpflichten. Unmöglichkeit der Leistung ist nicht gegeben, wenn damit zu rechnen ist, daß der Verkäufer die ( teilweise ) fremde Sache nachträglich erwirbt oder sich die zur Veräußerung erforderliche Ermächtigung des anderen Hälfteeigentümers zu verschaffen vermag.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 792/81
Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 792/81
- 1 Ob 523/90
Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 523/90
- 6 Ob 39/03h
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 39/03h
Auch; Veröff: SZ 2003/43
- 3 Ob 134/14y
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 3 Ob 134/14y
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010866
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0010OB00792_8100000_001