Rechtssatz RS0010867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010867
Entscheidungsdatum
08.03.1990
Rechtssatz
Der Widerruf des nach den Behauptungen eines Miteigentümers bestehenden Prekariums an einer ihm auf Grund einer Benützungsregelung angeblich zustehenden Wohnung gegenüber der Hausgemeinschaft macht den Hausbesorger, der seine Rechte an dieser Wohnung aus einem aufrechten Hausbesorgerdienstvertrag ableitet, durch den er mit allen Miteigentümern des Hauses in einem Rechtsverhältnis steht, nicht titellos. Eine Räumungsklage des widerrufenden Miteigentümers ist abzuweisen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 507/84
Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 507/84
- 7 Ob 502/90
Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 502/90
Auch; Beisatz: Wie das Rechtsverhältnis des benützenden Dritten zum Mieter zu qualifizieren ist, ist ohne Bedeutung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010867
Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0010OB00507_8400000_001