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Rechtssatz RS0010867

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010867

Geschäftszahl

1Ob507/84; 7Ob502/90

Entscheidungsdatum

08.03.1990

Rechtssatz

Der Widerruf des nach den Behauptungen eines Miteigentümers bestehenden Prekariums an einer ihm auf Grund einer Benützungsregelung angeblich zustehenden Wohnung gegenüber der Hausgemeinschaft macht den Hausbesorger, der seine Rechte an dieser Wohnung aus einem aufrechten Hausbesorgerdienstvertrag ableitet, durch den er mit allen Miteigentümern des Hauses in einem Rechtsverhältnis steht, nicht titellos. Eine Räumungsklage des widerrufenden Miteigentümers ist abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 507/84
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 507/84
  • 7 Ob 502/90
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 502/90
    Auch; Beisatz: Wie das Rechtsverhältnis des benützenden Dritten zum Mieter zu qualifizieren ist, ist ohne Bedeutung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010867

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0010OB00507_8400000_001