Rechtssatz RS0010871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010871
Entscheidungsdatum
13.11.1979
Rechtssatz
Die Rechtsordnung schützt nur den Gutgläubigen, weshalb der Interessenstreit dann zugunsten des wahren Eigentümers entschieden werden muß, wenn der Erwerber wußte oder wissen mußte, also fahrlässig nicht wußte, daß der Veräußerer nicht berechtigt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010871
Dokumentnummer
JJR_19791113_OGH0002_0050OB00630_7900000_003