Rechtssatz RS0010883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010883
Entscheidungsdatum
06.09.1983
Rechtssatz
Gutgläubigkeit des Empfängers allein genügt bei gefälschten Urkunden keineswegs zum Rechtserwerb. Die gefälschte Urkunde gilt nicht gegen den angeblichen Aussteller, obwohl der Adressat die von einem Dritten vorgenommene Fälschung nicht erkennen konnte und auf den so hervorgerufenen Schein der Erklärung vertraute ( hier Lizenz an Marke).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010883
Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00410_8200000_001