Rechtssatz RS0010884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010884
Entscheidungsdatum
09.11.1977
Rechtssatz
Der Umstand allein, daß die betreibende Partei auf Durchführung der Versteigerung beharrte und diese auch tatsächlich durchgeführt wurde ist keineswegs geeignet, für den Ersteher der auf einen Eigentumsvorbehalt hingewiesen wurde, die Bedenken hinsichtlich des fehlenden Eigentums der Verpflichteten zu beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010884
Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0010OB00706_7700000_001