Rechtssatz RS0010892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010892
Entscheidungsdatum
01.12.1970
Rechtssatz
Die in Schädigungsabsicht erfolgte, betrügerische Herauslockung einer Sache gegenüber einem Kommissionär oder einer Person, die diese Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und noch nicht bezahlt hat, gilt auch dem Eigentümer gegenüber nicht als gültiger Titel ( entgeltlicher Erwerb von einem befugten Gewerbsmann, Veräußerung eines Kaufmannes im Betriebe von dessen Handelsgewerbe ). Der Betrüger ist auch nicht "Vertrauensmann" eines Vertrauensmannes i. S.d. § 367 ABGB.Die in Schädigungsabsicht erfolgte, betrügerische Herauslockung einer Sache gegenüber einem Kommissionär oder einer Person, die diese Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und noch nicht bezahlt hat, gilt auch dem Eigentümer gegenüber nicht als gültiger Titel ( entgeltlicher Erwerb von einem befugten Gewerbsmann, Veräußerung eines Kaufmannes im Betriebe von dessen Handelsgewerbe ). Der Betrüger ist auch nicht "Vertrauensmann" eines Vertrauensmannes i. S.d. Paragraph 367, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0010892
Dokumentnummer
JJR_19701201_OGH0002_0080OB00264_7000000_001