Rechtssatz RS0010902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010902
Entscheidungsdatum
24.06.1987
Rechtssatz
Die im § 368 ABGB ( beispielsweise ) aufgezählten Verdachtsmomente können auf den nach § 366 Abs 1 HGB zu beurteilenden Erwerb nicht ohne weiteres übertragen werden, weil nach dieser Gesetzesstelle die Gutgläubigkeit erst ab grob fahrlässiger Unkenntnis ausgeschlossen ist. Im übrigen sind selbst ungewöhnliche Geschäfte wie etwa die Veräußerung von Vorbehaltsgut unter seinem Wert keinesfalls ohne weiteres verdächtig.Die im Paragraph 368, ABGB ( beispielsweise ) aufgezählten Verdachtsmomente können auf den nach Paragraph 366, Absatz eins, HGB zu beurteilenden Erwerb nicht ohne weiteres übertragen werden, weil nach dieser Gesetzesstelle die Gutgläubigkeit erst ab grob fahrlässiger Unkenntnis ausgeschlossen ist. Im übrigen sind selbst ungewöhnliche Geschäfte wie etwa die Veräußerung von Vorbehaltsgut unter seinem Wert keinesfalls ohne weiteres verdächtig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 614/87
Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 614/87
ÖBA 1988,88 = SZ 60/120 = RdW 1988,84 = JBl 1988,314 ( Czermak )
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0010902
Dokumentnummer
JJR_19870624_OGH0002_0010OB00614_8700000_005