Rechtssatz RS0010913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010913
Geschäftszahl
12Os247/70; 13Os18/72; 9Os179/71
Entscheidungsdatum
14.03.1972
Norm
ABGB §367 E
StG §197 Ca
Rechtssatz
Die Möglichkeit der Abwendung eines an sich infolge listiger Irreführung drohenden Schadens durch den Getäuschten - etwa infolge Erhebung einer zivilrechtlich offenstehenden Einrede - schließt die Annahme eines Handelns in Schädigungsabsicht des Täuschenden nicht aus ( hier gutgläubiger Erwerb einer durch ein Pfandrecht belasteten Sache durch den Getäuschten, dem der Veräußerer die Pfandrechtsbelastung in Täuschungsabsicht verschwieg ).
Entscheidungstexte
- 12 Os 247/70
Entscheidungstext OGH 04.03.1971 12 Os 247/70
RZ 1971,102 = EvBl 1971/349 S 666
- 13 Os 18/72
Entscheidungstext OGH 10.02.1972 13 Os 18/72
Beisatz: Hier: Eigenmächtiges Zurückbehalten von Kleidungsstücken des zahlungsunfähigen Gastes. (T1)
- 9 Os 179/71
Entscheidungstext OGH 14.03.1972 9 Os 179/71
nur: Die Möglichkeit der Abwendung eines an sich infolge listiger Irreführung drohenden Schadens durch den Getäuschten - etwa infolge Erhebung einer zivilrechtlich offenstehenden Einrede - schließt die Annahme eines Handelns in Schädigungsabsicht des Täuschenden nicht aus. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010913
Dokumentnummer
JJR_19710304_OGH0002_0120OS00247_7000000_001