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Rechtssatz RS0010977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010977

Geschäftszahl

2Ob229/73; 2Ob632/87

Entscheidungsdatum

15.03.1988

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen dem nicht verbücherten Servitutsberechtigten besteht gegenüber dem Besteller nur darin, daß der außerbücherliche keine Möglichkeit zu einer bücherlichen Verfügung hat und seine Stellung durch bücherliche Verfügungen des Eigentümers gegenüber einem gutgläubigen Dritten gefährdet werden kann. Bei rechtsgeschäftlichem Erwerb verdrängt der bücherliche Einzelnachfolger des Veräußeres den außerbücherlichen Erwerber dann, wenn er nicht in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Übergabe bzw der Rechtausübung gehandelt hat. Kenntnis des Titelgeschäftes allein schadet den Erwerber nicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 229/73
    Entscheidungstext OGH 14.03.1974 2 Ob 229/73
    SZ 47/29
  • 2 Ob 632/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 2 Ob 632/87
    nur: Der Unterschied zwischen dem nicht verbücherten Servitutsberechtigten besteht gegenüber dem Besteller nur darin, daß der außerbücherliche keine Möglichkeit zu einer bücherlichen Verfügung hat und seine Stellung durch bücherliche Verfügungen des Eigentümers gegenüber einem gutgläubigen Dritten gefährdet werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0010977

Dokumentnummer

JJR_19740314_OGH0002_0020OB00229_7300000_001