Rechtssatz RS0011019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011019
Entscheidungsdatum
30.07.2013
Rechtssatz
Privatrechtliche Ansprüche, wie ein Feststellungsbegehren des letzten Inhabers gegen den Finder und Nichtvorliegen eines Fundes, Ansprüche des Finders gegen den Eigentümer der Inhaber der Sache, die Klage aus dem nach § 392 Satz 4 erworbenen Eigentum bei Streit um die Verjährigungsfrist ( GlU 11.216 ) oder die Eigenschaft einer gefundenen Sache und insbesondere der Anspruch auf Finderlohn gehören auf den Rechtsweg. Hat die Obrigkeit die Sache in den Händen des Finders belassen, so ist dieser verpflichtet, die gefundene Sache dem Empfangsberechtigten zurückzustellen, wenn sich letzterer vor Ablauf der Verjährungszeit meldet.Privatrechtliche Ansprüche, wie ein Feststellungsbegehren des letzten Inhabers gegen den Finder und Nichtvorliegen eines Fundes, Ansprüche des Finders gegen den Eigentümer der Inhaber der Sache, die Klage aus dem nach Paragraph 392, Satz 4 erworbenen Eigentum bei Streit um die Verjährigungsfrist ( GlU 11.216 ) oder die Eigenschaft einer gefundenen Sache und insbesondere der Anspruch auf Finderlohn gehören auf den Rechtsweg. Hat die Obrigkeit die Sache in den Händen des Finders belassen, so ist dieser verpflichtet, die gefundene Sache dem Empfangsberechtigten zurückzustellen, wenn sich letzterer vor Ablauf der Verjährungszeit meldet.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 693/80
Entscheidungstext OGH 18.12.1980 7 Ob 693/80
EvBl 1981/90 S 294 = SSt 53/179
- 2 Ob 130/13a
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 130/13a
Vgl; Beisatz: Anspruch auf Finderlohn ist zu unterscheiden von jenem auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes nach § 392 ABGB. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011019
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19801218_OGH0002_0070OB00693_8000000_001