Rechtssatz RS0011025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011025
Entscheidungsdatum
18.12.1980
Rechtssatz
Das Gericht kann nicht angerufen werden, um eine untätige oder nach der Behauptung des Klägers nicht gesetzmäßig tätige Verwaltungsbehörde in dem ihn überlassenen Wirkungsbereich zu einem anderen Verhalten zu zwingen. Hiefür steht nur der Rechtszug des Verwaltungsverfahrens und allenfalls die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zum Schutz gegen Eingriffe der Verwaltung in das Eigentum offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011025
Dokumentnummer
JJR_19801218_OGH0002_0070OB00693_8000000_003