Rechtssatz RS0011031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011031
Entscheidungsdatum
18.12.1980
Rechtssatz
Wegen des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung kann die Ermessenentscheidung der Verwaltungsbehörde über die Art der Verwahrung vom Gericht nur allenfalls in einem Amtshaftungsverfahren geprüft werden, das etwa nach § 393 ABGB auf Schadenersatz geführt wird.Wegen des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung kann die Ermessenentscheidung der Verwaltungsbehörde über die Art der Verwahrung vom Gericht nur allenfalls in einem Amtshaftungsverfahren geprüft werden, das etwa nach Paragraph 393, ABGB auf Schadenersatz geführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011031
Dokumentnummer
JJR_19801218_OGH0002_0070OB00693_8000000_005