Rechtssatz RS0011064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011064
Entscheidungsdatum
20.05.1980
Rechtssatz
Hat der Unternehmer eine bewegliche Sache aus seinem Stoff hergestellt, so ist ei Eigentümer der neuen Sache, hat aber in Erfüllung seiner Vertragspflicht das Eigentum daran dem Besteller zu übertragen. Hat er nur Nebensachen und Zutaten für das Werk aus eingenem beigestellt, die nicht schon durch ihre Verwendung ( § 416 ABGB ) Eigentum des Bestellers geworden sind, muß er die gleichfalls in das Eigentum des Bestellers bringen.Hat der Unternehmer eine bewegliche Sache aus seinem Stoff hergestellt, so ist ei Eigentümer der neuen Sache, hat aber in Erfüllung seiner Vertragspflicht das Eigentum daran dem Besteller zu übertragen. Hat er nur Nebensachen und Zutaten für das Werk aus eingenem beigestellt, die nicht schon durch ihre Verwendung ( Paragraph 416, ABGB ) Eigentum des Bestellers geworden sind, muß er die gleichfalls in das Eigentum des Bestellers bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011064
Dokumentnummer
JJR_19800520_OGH0002_0050OB00303_8000000_001