Rechtssatz RS0011084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011084
Entscheidungsdatum
17.12.1971
Rechtssatz
Ein Noterbe hat auch dann wirklich etwas aus der Verlassenschaft erhalten, wenn der Erblasser in einer letztwilligen Anordnung inhaltlich auf Ansprüche als Bauführer, die ihm nach § 418 Satz 2 oder 3 ABGB zuständen, verzichtete, indem er zB dem Noterben gegenüber, der nach dem Grundbuchsstand Eigentümer der Liegenschaft, auf dem die Bauführung stattfand, geblieben ist, auf sein nach § 418 Satz 3 ABGB außerbücherlich erworbenes Eigentum letztwillige verzichtete oder letztwillig anordnete, daß keine Ersatzansprüche nach § 418 Satz 2 ABGB zu bestehen haben.Ein Noterbe hat auch dann wirklich etwas aus der Verlassenschaft erhalten, wenn der Erblasser in einer letztwilligen Anordnung inhaltlich auf Ansprüche als Bauführer, die ihm nach Paragraph 418, Satz 2 oder 3 ABGB zuständen, verzichtete, indem er zB dem Noterben gegenüber, der nach dem Grundbuchsstand Eigentümer der Liegenschaft, auf dem die Bauführung stattfand, geblieben ist, auf sein nach Paragraph 418, Satz 3 ABGB außerbücherlich erworbenes Eigentum letztwillige verzichtete oder letztwillig anordnete, daß keine Ersatzansprüche nach Paragraph 418, Satz 2 ABGB zu bestehen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011084
Dokumentnummer
JJR_19711217_OGH0002_0010OB00334_7100000_001