Rechtssatz RS0011130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011130
Entscheidungsdatum
27.04.1989
Rechtssatz
Ein Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Dreipersonenverhältnis besteht, bei dem der Verkäufer seinem Käufer eine Sache verkauft, die er seinerseits von einem anderen Verkäufer erwerben muß. Um den Vertriebsweg abzukürzen, sollen beide Kaufverträge durch eine reale Güterbewegung erfüllt werden, in dem der erste Verkäufer direkt an den Käufer des zweiten Verkäufers liefert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011130
Dokumentnummer
JJR_19890427_OGH0002_0070OB00578_8900000_001