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Rechtssatz RS0011170

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011170

Geschäftszahl

3Ob135/82

Entscheidungsdatum

29.06.1983

Rechtssatz

Zeichen iSd Paragraph 427, ABGB müssen auf jedem Gegenstand so angebracht werden, daß sie bei gehöriger Aufmerksamkeit gesehen werden können. Diesem Erfordernis ist aber nicht entsprochen, wenn ein Hinweis auf den Eigentumserwerb betreffend eine größere Anzahl von Gegenständen nur an einer Stelle angebracht wird. Vielmehr müssen sie an jeder Sache so angebracht werden, daß sie von einem Interessenten ohne Anstellung besonderer Nachforschungen gesehen werden können.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 135/82
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 135/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011170

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0030OB00135_8200000_002