Rechtssatz RS0011199
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011199
Entscheidungsdatum
10.06.1981
Rechtssatz
Gültig ist auch das abstrakte Besitz-Konstitut, bei dem der Rechtsgrund der Detention im Vertrag nicht zum Ausdruck gelangt. Es genügt daher nicht nur die Erklärung des Veräußerers, die Sache als Verwahrer zu behalten und die bittweise Gestattung der Weiterbenützung, sondern auch die Übergabe an einem bestimmten Tag, bis zu welchem dem Veräußerer die Benützung weitergestattet bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011199
Dokumentnummer
JJR_19810610_OGH0002_0030OB00052_8100000_002