Rechtssatz RS0011221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011221
Entscheidungsdatum
10.06.1981
Rechtssatz
Die Übergabsform des § 428 ABGB ist für den Kreditverkehr gefährlich, weil sie zur Verwendung bei simulierten und betrügerischen Geschäften besonders geeignet ist und die Möglichkeit eines Mißbrauches zur Schädigung der Gläubiger durch Scheingeschäft eröffnet.Die Übergabsform des Paragraph 428, ABGB ist für den Kreditverkehr gefährlich, weil sie zur Verwendung bei simulierten und betrügerischen Geschäften besonders geeignet ist und die Möglichkeit eines Mißbrauches zur Schädigung der Gläubiger durch Scheingeschäft eröffnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011221
Dokumentnummer
JJR_19810610_OGH0002_0030OB00052_8100000_003