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Rechtssatz RS0011234

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011234

Geschäftszahl

5Ob235/75

Entscheidungsdatum

02.12.1975

Rechtssatz

Soll die Hälfte eines Grundstückes Objekt einer bücherlichen Eintragung sein und ist der Verlauf der Trennlinie nicht durch Angabe genauer und in der Natur identifizierbarer Merkmale bezeichnet, so fehlt es an einer genügend bestimmten Bezeichnung des Objektes, auf welches sich die Eintragung beziehen soll. Die Angabe in dem Kaufvertrag, daß es sich bei dem Objekt um die eine vorzunehmende Querteilung eines bestimmt bezeichneten Grundstückes in zwei "ungefähr gleich große" Hälften zu bildende Grundstückshälfte handelt, genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 235/75
    Entscheidungstext OGH 02.12.1975 5 Ob 235/75
    NZ 1977,46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011234

Dokumentnummer

JJR_19751202_OGH0002_0050OB00235_7500000_001