Rechtssatz RS0011251
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011251
Geschäftszahl
6Ob9/72; 8Ob507/86; 5Ob8/20t
Entscheidungsdatum
23.06.2020
Rechtssatz
Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einem Superädifikat. Eine Teilung des Superädifikates allein könnte in der Form erfolgen, daß es auf Abbruch verkauft wird. Dagegen wäre eine Teilung des im Miteigentum der Streitteile stehenden Superädifikates durch gerichtliche Feilbietung ohne Zerstörung der Substanz des Hauses nur dadurch möglich, daß auch das zugrunde liegende Bestandrecht mitveräußert wird. Die hiezu erforderliche Zustimmung des Bestandgebers muß spätestens bei Schluß der Verhandlung erster Instanz vorliegen.
Anmerkung
siehe zur Rechtslage nach der EO-Nov 2000 nunmehr RS0133200
Entscheidungstexte
- 6 Ob 9/72
Entscheidungstext OGH 10.02.1972 6 Ob 9/72
EvBl 1972/199 S 395 = MietSlg 24045
- 8 Ob 507/86
Entscheidungstext OGH 10.04.1986 8 Ob 507/86
Auch; Beisatz: Liegt dem Miteigentumsanteil an einem Superädifikat kein obligatorisches Recht dieses Miteingetümers zur Mitbenützung des Grundes, auf dem das Bauwerk errichtet ist, zugrunde, so kann für die Geltendmachung des Teilungsanspruches eines solchen Miteingentümers an dem Superädifikat das Vorliegen der Zustimmung des Grundeingetümers zur Benützung des Grundes durch den Ersteher des Superädifikates nicht verlangt werden. (T1) = JBl 1986,722
- 5 Ob 8/20t
Entscheidungstext OGH 23.06.2020 5 Ob 8/20t
vgl aber; Beisatz wie T1
Anm: Veröff: SZ 2020/54
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011251
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19720210_OGH0002_0060OB00009_7200000_002