Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0011255×

Rechtssatz RS0011255

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011255

Geschäftszahl

8Ob531/90

Entscheidungsdatum

01.02.1990

Rechtssatz

Wurden von einem Liegenschaftseigentümer einzelne Parzellen an zwei verschiedene Käufer verkauft, wobei der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken der beiden Käufer hinsichtlich eines Käufers in der Natur einer späteren Feststellung vorbehalten blieb, so hat der Umstand, daß dieser Käufer den Kaufvertrag früher abschloß als der andere, mit dem die Grenze in natura besichtigt wurde, für die Frage des Grenzverlaufes nichts zu bedeuten. ein Käufer das Grundstück mit der in der Natur ersichtlichen Grenze zwischen bestimmten Grenzpunkten gekauft hat, der andere aber den Grenzverlauf der späteren Klärung an Ort und Stelle überließ, so hat letzterer dies gegen sich gelten zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 531/90
    Entscheidungstext OGH 01.02.1990 8 Ob 531/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011255

Dokumentnummer

JJR_19900201_OGH0002_0080OB00531_9000000_001