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Rechtssatz RS0011278

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011278

Geschäftszahl

7Ob18/82

Entscheidungsdatum

04.03.1982

Rechtssatz

Das Eigentum an unbeweglichen Sachen, die im Grundbuch eingetragen sind, geht gemäß Paragraph 431, ABGB erst mit der Einverleibung des Eigentums zugunsten des Erwerbers auf diesen über. Daraus wurde abgeleitet, daß das im Paragraph 70, Absatz 2, VersVG angeführte Kündigungsrecht des Erwerbers des versicherten Gegenstandes von diesem erst nach der Zustellung des Beschlußes über die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ausgeübt werden kann. Paragraph 69, VersVG sagt allerdings nichts darüber, ob nicht schon vorher auch das Interesse des Käufers mitversichert ist. In der Gebäudeversicherung wird man diese in der Regel bezüglich der Zeit zwischen Gefahrenübergang und Eigentumswechsel durch Grundbuchsumschreibung bejahen müssen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 18/82
    Entscheidungstext OGH 04.03.1982 7 Ob 18/82
    SZ 55/32 = VersR 1984,972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011278

Dokumentnummer

JJR_19820304_OGH0002_0070OB00018_8200000_001