Rechtssatz RS0011291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011291
Entscheidungsdatum
09.12.1997
Rechtssatz
Auch aus der Bestimmung des § 36 GBG, es müßten sowohl die Forderung als auch der Rechtsgrund zum Pfandrecht bescheinigt sein, kann nicht abgeleitet werden, daß die Einverleibung des Pfandrechtes erst möglich ist, wenn die zu sichernde Forderung schon entstanden ist, sondern hier kann es letztlich nur darum gehen, daß die zu sichernde Forderung nach Schuldner, Gläubiger und Schuldgrund und mit Einschränkungen bei der Höchstbetragshypothek auch der Höhe nach bestimmt sein muß.Auch aus der Bestimmung des Paragraph 36, GBG, es müßten sowohl die Forderung als auch der Rechtsgrund zum Pfandrecht bescheinigt sein, kann nicht abgeleitet werden, daß die Einverleibung des Pfandrechtes erst möglich ist, wenn die zu sichernde Forderung schon entstanden ist, sondern hier kann es letztlich nur darum gehen, daß die zu sichernde Forderung nach Schuldner, Gläubiger und Schuldgrund und mit Einschränkungen bei der Höchstbetragshypothek auch der Höhe nach bestimmt sein muß.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 92/85
Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 92/85
RdW 1986,107 = NZ 1986,87 = JBl 1986,588 = SZ 58/159
- 5 Ob 449/97h
Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 449/97h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011291
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00092_8500000_005