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Rechtssatz RS0011306

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011306

Geschäftszahl

5Ob250/71

Entscheidungsdatum

13.10.1971

Rechtssatz

Die in Paragraph 461, ABGB aufgestellten allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verkaufes bei der Ausübung des Pfandrechtes haben durch besondere Vorschriften Ausnahmen erfahren. Bestimmte Creditinsitute können ihre Pfänder kraft der in ihren Satzungen enthaltenen Privilegien ohne gerichtliche Mitwirkung veräußern. Die verschiedene Art der Verwertung der Pfandsache und die insb bei Einlagebüchern zulässige Vereinbarung, daß der Gläubiger nach Verfall zur Einziehung ermächtigt wird, schließen es aber nicht aus, daß ein Pfandvertrag vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 250/71
    Entscheidungstext OGH 13.10.1971 5 Ob 250/71
    EvBl 1972/86 S 155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011306

Dokumentnummer

JJR_19711013_OGH0002_0050OB00250_7100000_003