Rechtssatz RS0011388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011388
Geschäftszahl
5Ob306/76; 5Ob699/78
Entscheidungsdatum
02.01.1979
Norm
ABGB §451c
ABGB §1368
AktG §99
KWG 1939 §1
Rechtssatz
Gröbliche Verletzung der pflichtgemäßen Sorgfalt eines Aufsichtsratsmitglieds eines Bankunternehmens. das es unterläßt, das Zustandekommen eines Pfandbestellungsvertrages und die ungesäumte Verbücherung einer Hypothek durch den Vorstand zu veranlassen und das rechtswidrig in die Geschäftsführung des Vorstandes durch die Verhinderung der Verbücherung der Hypothek dadurch eingreift, daß es die Annahmeerklärung zum Pfandbestellungsanbot bei einem Notar mit dem Auftrag hinterlegen läßt, daß sie nur ihm und dem Vorstand gemeinsam auszufolgen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 306/76
Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76
EvBl 1978/4 S 19
- 5 Ob 699/78
Entscheidungstext OGH 02.01.1979 5 Ob 699/78
nur: Gröbliche Verletzung der pflichtgemäßen Sorgfalt eines Aufsichtsratsmitglieds eines Bankunternehmens. das es unterläßt, das Zustandekommen eines Pfandbestellungsvertrages und die ungesäumte Verbücherung einer Hypothek durch den Vorstand zu veranlassen. (T1) Beisatz: hier: Grobes Verschulden des Vorstandes. (T2) = GesRZ 1979,122
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011388
Dokumentnummer
JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_002