Rechtssatz RS0011391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011391
Entscheidungsdatum
12.09.1984
Rechtssatz
Im Hinblick auf das für den Erwerb von Pfandrechten an verbücherten Liegenschaften geltende Eintragungsprinzip kann keine Rede davon sein, daß sich der Gläubiger iSd § 1360 ABGB zum Nachteil des bürgen eines Pfandes begeben, wenn der Gläubiger noch gar keine Höchstbetragshypothek erworben hatte.Im Hinblick auf das für den Erwerb von Pfandrechten an verbücherten Liegenschaften geltende Eintragungsprinzip kann keine Rede davon sein, daß sich der Gläubiger iSd Paragraph 1360, ABGB zum Nachteil des bürgen eines Pfandes begeben, wenn der Gläubiger noch gar keine Höchstbetragshypothek erworben hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011391
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19840912_OGH0002_0030OB00543_8400000_001