Rechtssatz RS0011410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011410
Entscheidungsdatum
12.04.1988
Rechtssatz
Keine Verpfändung einer fremden Sache liegt vor, wenn ein Sparbuch ( die in ihm verbriefte Forderung ) zum Pfand bestellt und das Sparbuch vom Pfandbesteller, der sich dem Pfandnehmer gegenüber als Eigentümer bezeichnet im Beisein des informierten angeblichen wahren Berechtigten übergeben wird; es handelt sich vielmehr um eine Verpfändung durch den gemäß Verpfändungserklärung ohne Widerspruch des angeblich Berechtigten ausgewiesenen Eigentümer des Sparguthabens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011410
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00509_8800000_002