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Rechtssatz RS0011410×

Rechtssatz RS0011410

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011410

Geschäftszahl

4Ob509/88

Entscheidungsdatum

12.04.1988

Rechtssatz

Keine Verpfändung einer fremden Sache liegt vor, wenn ein Sparbuch ( die in ihm verbriefte Forderung ) zum Pfand bestellt und das Sparbuch vom Pfandbesteller, der sich dem Pfandnehmer gegenüber als Eigentümer bezeichnet im Beisein des informierten angeblichen wahren Berechtigten übergeben wird; es handelt sich vielmehr um eine Verpfändung durch den gemäß Verpfändungserklärung ohne Widerspruch des angeblich Berechtigten ausgewiesenen Eigentümer des Sparguthabens.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 509/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 509/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011410

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00509_8800000_002