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Rechtssatz RS0011438

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011438

Geschäftszahl

6Ob594/90

Entscheidungsdatum

05.09.1991

Rechtssatz

Ein Hypothekargläubiger, der aus dem Meistbot befriedigt oder sicherstellt worden oder nach dem Ergebnis der Meistbotsverteilung einen Ausfall erlitten hat, kann keinesfalls mehr Hypothekargläubiger sein und deshalb auch in Ansehung der Liegenschaft keine dingliche Rechtsstellung ( Paragraph 458, ABGB ) innehalten. Einem solchen Gläubiger könnte lediglich ein Schadenersatzanspruch wegen Verlustes der - ohne Eingriffhandlung aufrechten - Sicherung seiner Forderung zustehen, der auf Ersatz für die verlorene Sicherstellung gerichtet sein könnte, nicht aber auf Aufhebung einer die Pfandwertminderung bewirkenden Maßnahme.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 594/90
    Entscheidungstext OGH 05.09.1991 6 Ob 594/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011438

Dokumentnummer

JJR_19910905_OGH0002_0060OB00594_9000000_001