Rechtssatz RS0011508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011508
Entscheidungsdatum
15.06.2016
Rechtssatz
Erwerb einer Dienstbarkeit durch Vertrag oder Ersitzung. Ein bereits rechtsgeschäftlich eingeräumtes Recht kann nicht neuerlich durch Ersitzung erworben werden zumal gemäß § 319 ABGB der Grund der Gewahrsame nicht eigenmächtig verwechselt werden darf.Erwerb einer Dienstbarkeit durch Vertrag oder Ersitzung. Ein bereits rechtsgeschäftlich eingeräumtes Recht kann nicht neuerlich durch Ersitzung erworben werden zumal gemäß Paragraph 319, ABGB der Grund der Gewahrsame nicht eigenmächtig verwechselt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011508
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2016
Dokumentnummer
JJR_19770215_OGH0002_0050OB00903_7600000_001