Rechtssatz RS0011635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011635
Entscheidungsdatum
13.01.2009
Rechtssatz
Sind im Kaufvertrag gegenseitige Leistungspflichten festgelegt, bedeutet dies nicht, dass die Einwilligung zum Inhalt des Vertrages (Abgabe der Willenserklärung) von einer Gegenleistung abhängig war. § 367 Abs 2 EO kommt damit nicht zur Anwendung.Sind im Kaufvertrag gegenseitige Leistungspflichten festgelegt, bedeutet dies nicht, dass die Einwilligung zum Inhalt des Vertrages (Abgabe der Willenserklärung) von einer Gegenleistung abhängig war. Paragraph 367, Absatz 2, EO kommt damit nicht zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011635
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_0050OB01077_9300000_001