Rechtssatz RS0011641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011641
Entscheidungsdatum
14.07.1993
Rechtssatz
Die betreibende Partei hat im Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution nach § 355 EO konkret und schlüssig zu behaupten, daß der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt seiner Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt hat, weil es nach § 355 Abs 1 EO nicht bloß auf die Vollstreckbarkeit des Titels ankommt, sondern ein Zuwiderhandeln nach Eintritt der Vollstreckbarkeit vorausgesetzt wird. Zur Bewilligung der Exekution reicht es aus, daß zumindest ein erkennbarer Verstoß behauptet wird oder daß sich aus dem Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung in der Druckschrift ein Zuwiderhandeln schlüssig und konkret erkennen läßt.Die betreibende Partei hat im Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO konkret und schlüssig zu behaupten, daß der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt seiner Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt hat, weil es nach Paragraph 355, Absatz eins, EO nicht bloß auf die Vollstreckbarkeit des Titels ankommt, sondern ein Zuwiderhandeln nach Eintritt der Vollstreckbarkeit vorausgesetzt wird. Zur Bewilligung der Exekution reicht es aus, daß zumindest ein erkennbarer Verstoß behauptet wird oder daß sich aus dem Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung in der Druckschrift ein Zuwiderhandeln schlüssig und konkret erkennen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011641
Dokumentnummer
JJR_19930714_OGH0002_0030OB00134_9300000_001