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Rechtssatz RS0011641

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011641

Geschäftszahl

3Ob134/93

Entscheidungsdatum

14.07.1993

Rechtssatz

Die betreibende Partei hat im Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO konkret und schlüssig zu behaupten, daß der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt seiner Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt hat, weil es nach Paragraph 355, Absatz eins, EO nicht bloß auf die Vollstreckbarkeit des Titels ankommt, sondern ein Zuwiderhandeln nach Eintritt der Vollstreckbarkeit vorausgesetzt wird. Zur Bewilligung der Exekution reicht es aus, daß zumindest ein erkennbarer Verstoß behauptet wird oder daß sich aus dem Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung in der Druckschrift ein Zuwiderhandeln schlüssig und konkret erkennen läßt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 134/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 3 Ob 134/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011641

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0030OB00134_9300000_001