Rechtssatz RS0011644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011644
Entscheidungsdatum
24.06.2003
Rechtssatz
Wurde eine Exekution zur Sicherstellung nach § 371 EO auf Grund eines nach einem Wiedereinsetzungsantrag gereihten Widerspruchs bewilligt, ist die Exekution analog § 39 Abs 1 Z 1 EO einzustellen, wenn das Versäumungsurteil bereits mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung aufgehoben wurde.Wurde eine Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 371, EO auf Grund eines nach einem Wiedereinsetzungsantrag gereihten Widerspruchs bewilligt, ist die Exekution analog Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO einzustellen, wenn das Versäumungsurteil bereits mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung aufgehoben wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 47/93
Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 47/93
Veröff: SZ 66/109
- 3 Ob 112/03x
Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 112/03x
Vgl; Beisatz: Die gleiche Lage ist bei Aufhebung des Versäumungsurteils infolge Berufung gegeben. (T1)
Veröff: SZ 2003/72
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011644
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19930915_OGH0002_0030OB00047_9300000_001