Rechtssatz RS0011709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011709
Entscheidungsdatum
24.01.1983
Rechtssatz
Die Parteien können, zumindest sie selbst bindend, den Inhalt einer ersessenen ungemessenen Dienstbarkeit vertraglich regeln; der nach den §§ 914 f ABGB auszulegende Vertrag tritt an die Stelle des durch den Bestand und die Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes näher bestimmten Bedürfnisses.Die Parteien können, zumindest sie selbst bindend, den Inhalt einer ersessenen ungemessenen Dienstbarkeit vertraglich regeln; der nach den Paragraphen 914, f ABGB auszulegende Vertrag tritt an die Stelle des durch den Bestand und die Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes näher bestimmten Bedürfnisses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011709
Dokumentnummer
JJR_19830124_OGH0002_0010OB00840_8200000_001