Rechtssatz RS0011771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011771
Entscheidungsdatum
09.05.1985
Rechtssatz
Die Regel des letzten Satzes im § 508 ABGB ist bei einem zu Versorgungszwecken begründeten Wohnungsrecht als schlüssig abbedungen anzusehen.Die Regel des letzten Satzes im Paragraph 508, ABGB ist bei einem zu Versorgungszwecken begründeten Wohnungsrecht als schlüssig abbedungen anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011771
Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_00600B00716_8300000_001