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Rechtssatz RS0011778

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011778

Geschäftszahl

1Ob28/72; 2Ob198/25v

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die im Paragraph 484, ABGB normierte Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit bzw ein Verstoß gegen das Verbot, die Dienstbarkeit zu erweitern, stellt keinen im Gesetz vorgesehenen Erlöschungsgrund der Servitut dar. Bei einer Verletzung dieser Normen könnte lediglich eine Klage auf Unterlassung solcher Verstösse, allenfalls eine solche auf Schadenersatz Abhilfe schaffen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 28/72
    Entscheidungstext OGH 15.03.1972 1 Ob 28/72
  • 2 Ob 198/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 2 Ob 198/25v
    nur: Ein Verstoß gegen das Verbot, eine Dienstbarkeit zu erweitern, führt nicht zu deren (teilweisem) Erlöschen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011778

Im RIS seit

15.03.1972

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19720315_OGH0002_0010OB00028_7200000_002