Rechtssatz RS0011780
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011780
Entscheidungsdatum
01.09.1977
Rechtssatz
Der Bestimmung des § 484 ABGB läßt sich nicht entnehmen, daß der Abschluß einer Vereinbarung zwischen den Eigentümern des dienenden Grundstückes und des herrschenden Gutes über eine Erweiterung einer bestehenden Dienstbarkeit verboten wäre.Der Bestimmung des Paragraph 484, ABGB läßt sich nicht entnehmen, daß der Abschluß einer Vereinbarung zwischen den Eigentümern des dienenden Grundstückes und des herrschenden Gutes über eine Erweiterung einer bestehenden Dienstbarkeit verboten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011780
Dokumentnummer
JJR_19770901_OGH0002_0060OB00669_7700000_001