Rechtssatz RS0011781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011781
Geschäftszahl
7Ob655/80; 7Ob661/82; 4Ob5/20v
Entscheidungsdatum
02.07.2020
Rechtssatz
Der Servitutsberechtigte darf die Schneeräumung auf die der fortgeschrittenen technischen Entwicklung entsprechende Art vornehmen lassen. Auch dadurch, daß bei mechanischer Schneeräumung ein Teil der auf dem Servitutsweg liegenden Schneemassen vom Räumgerät auf den anschließenden, vom Fahrtrecht nicht erfaßten Teil des Grundes des Beklagten geschoben wird kann sich der Beklagte nicht beschwert erachten, weil er als Eigentümer des dienenden Gutes die Schneeräumung des Servitutsweges zu dulden hat ( § 472 ABGB ).Der Servitutsberechtigte darf die Schneeräumung auf die der fortgeschrittenen technischen Entwicklung entsprechende Art vornehmen lassen. Auch dadurch, daß bei mechanischer Schneeräumung ein Teil der auf dem Servitutsweg liegenden Schneemassen vom Räumgerät auf den anschließenden, vom Fahrtrecht nicht erfaßten Teil des Grundes des Beklagten geschoben wird kann sich der Beklagte nicht beschwert erachten, weil er als Eigentümer des dienenden Gutes die Schneeräumung des Servitutsweges zu dulden hat ( Paragraph 472, ABGB ).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 655/80
Entscheidungstext OGH 27.11.1980 7 Ob 655/80
- 7 Ob 661/82
Entscheidungstext OGH 08.07.1982 7 Ob 661/82
Auch; Beisatz: Nicht aber die Unterlassung der Errichtung eines der
Schneeräumung hindernden Zaunes. (T1) = MietSlg 34054
- 4 Ob 5/20v
Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 5/20v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011781
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19801127_OGH0002_0070OB00655_8000000_002