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Rechtssatz RS0011786

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011786

Geschäftszahl

1Ob205/72

Entscheidungsdatum

25.10.1972

Rechtssatz

Die die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschwerende oder gefährdende Verlegung eines Dienstbarkeitsweges ist nur ein von der Rechtsprechung anerkanntes Recht des Verpflichteten, das er nicht in Anspruch nehmen muß. So lange er es nicht getan hat, kann der Berechtige sein Recht immer nur so in Anspruch nehmen, wie es erworben wurde. Das Gericht hat keine Möglichkeit, von sich aus eine Veränderung oder Korrektur vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 205/72
    Entscheidungstext OGH 25.10.1972 1 Ob 205/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011786

Dokumentnummer

JJR_19721025_OGH0002_0010OB00205_7200000_001