Rechtssatz RS0011786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011786
Entscheidungsdatum
25.10.1972
Rechtssatz
Die die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschwerende oder gefährdende Verlegung eines Dienstbarkeitsweges ist nur ein von der Rechtsprechung anerkanntes Recht des Verpflichteten, das er nicht in Anspruch nehmen muß. So lange er es nicht getan hat, kann der Berechtige sein Recht immer nur so in Anspruch nehmen, wie es erworben wurde. Das Gericht hat keine Möglichkeit, von sich aus eine Veränderung oder Korrektur vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011786
Dokumentnummer
JJR_19721025_OGH0002_0010OB00205_7200000_001