Rechtssatz RS0011797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011797
Geschäftszahl
6Ob171/75; 5Ob522/77; 1Ob718/81
Entscheidungsdatum
17.02.1982
Rechtssatz
Fußsteig und Fahrweg sind keine Dienstbarkeiten, welche ihrer Natur nach das ganze dienende Grundstück erfassen und daher iS des § 485 ABGB unteilbar wären. Der Besitzwille kann sich nur auf den benützten Weg erstrecken.Fußsteig und Fahrweg sind keine Dienstbarkeiten, welche ihrer Natur nach das ganze dienende Grundstück erfassen und daher iS des Paragraph 485, ABGB unteilbar wären. Der Besitzwille kann sich nur auf den benützten Weg erstrecken.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 171/75
Entscheidungstext OGH 22.01.1976 6 Ob 171/75
RZ 1976/91 S 179 = SZ 49/5
- 5 Ob 522/77
Entscheidungstext OGH 07.06.1977 5 Ob 522/77
nur: Fußsteig und Fahrweg sind keine Dienstbarkeiten, welche ihrer Natur nach das ganze dienende Grundstück erfassen. (T1) Beisatz: Unbegründetheit des Klagebegehrens, wenn es ohne weitere diesbezügliche Behauptung auf eine Weg- und Fahrdienstbarkeit über das ganze Grundstück ausgerichtet ist. (T1)
- 1 Ob 718/81
Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 718/81
Vgl; nur T1 = MietSlg 34056
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0011797
Dokumentnummer
JJR_19760122_OGH0002_0060OB00171_7500000_001