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Rechtssatz RS0011798

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011798

Geschäftszahl

1Ob718/81

Entscheidungsdatum

17.02.1982

Rechtssatz

Ein Wegerecht, das der Verbindung eines Grundstücks mit der öffentlichen Straße dient, wird durch deren Verlegung auf eine weiter entfernte Trasse, durch die Zufahrt unterbrochen wird, noch nicht gänzlich zwecklos, solange nicht feststeht, daß das nunmehr benötigte, zusätzliche Anschlußstück nicht durch Einräumung eines Notwegs geschaffen werden kann. Wird durch eine bloß unbedeutende Verlegung der Straße nur eine geringfügige Verlänggerung des Weges, und zwar auf dem schon bisher dienenden Grundstück nötig, umfaßt die Servitut auch dieses zusätzliche Wegstück.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 718/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 718/81
    MietSlg 34056

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011798

Dokumentnummer

JJR_19820217_OGH0002_0010OB00718_8100000_002