Rechtssatz RS0011798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011798
Entscheidungsdatum
17.02.1982
Rechtssatz
Ein Wegerecht, das der Verbindung eines Grundstücks mit der öffentlichen Straße dient, wird durch deren Verlegung auf eine weiter entfernte Trasse, durch die Zufahrt unterbrochen wird, noch nicht gänzlich zwecklos, solange nicht feststeht, daß das nunmehr benötigte, zusätzliche Anschlußstück nicht durch Einräumung eines Notwegs geschaffen werden kann. Wird durch eine bloß unbedeutende Verlegung der Straße nur eine geringfügige Verlänggerung des Weges, und zwar auf dem schon bisher dienenden Grundstück nötig, umfaßt die Servitut auch dieses zusätzliche Wegstück.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011798
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0010OB00718_8100000_002