Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0011887×

Rechtssatz RS0011887

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011887

Geschäftszahl

4Ob506/89

Entscheidungsdatum

10.01.1989

Rechtssatz

Ob der Fruchtnießer die von ihm geernteten Früchte verkauft oder selbst ( mit seiner Familie ) verbraucht, macht keinen Unterschied; auch im letzteren Fall hat er einen Ertrag. Bei Berechnung des reinen Ertrages im Sinne des Paragraph 512, ABGB ist dann der Geldbetrag einzusetzen, den der Dienstbarkeitsberechtigte bei Veräußerung der Früchte erzielt hätte. Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn der Fruchtgenießer das dienende Gebäude, anstatt es zu vermieten, selbst bewohnt; dann muß eben als Ertrag der erzielbare Mieterlös veranschlagt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 506/89
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 506/89
    JBl 1989,442

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011887

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00506_8900000_001