Rechtssatz RS0011916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011916
Entscheidungsdatum
14.08.2018
Rechtssatz
Zulässigkeit der Klage nach § 364 ABGB zur Abwehr der Beschädigung einer Liegenschaft durch Haustiere des Nachbarn.Zulässigkeit der Klage nach Paragraph 364, ABGB zur Abwehr der Beschädigung einer Liegenschaft durch Haustiere des Nachbarn.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 366/29
Entscheidungstext OGH 16.05.1929 1 Ob 366/29
Beisatz: Hier: Zulässigkeit der Immissionsabwehr nach § 364 ABGB für Schafe, Schweine und Hühner bejaht. (T1); Veröff: SZ 11/174
- 4 Ob 250/06b
Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 250/06b
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Auf das Eindringen größerer Tiere - wie etwa Schafe und Ziegen - auf ein Grundstück ist § 364 Abs 2 ABGB nicht anzuwenden. Solchen Eigentumseingriffen kann nur mit der Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB entgegengetreten werden. (T2); Veröff: SZ 2007/23
- 10 Ob 52/11m
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 52/11m
Auch; Beisatz: Da aufgrund der Eigenart der in Rede stehenden Tiere (Hühner) die Beeinträchtigung der fremden Liegenschaft mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden kann, liegt kein Anwendungsfall einer allenfalls zulässigen Eigentumsbeschränkung iSd § 364 Abs 2 ABGB vor; der beeinträchtigte Eigentümer ist vielmehr durch die actio negatoria iSd § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) geschützt, ohne dass es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs ankommt. (T3)
Veröff: SZ 2011/130
- 5 Ob 138/11x
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 138/11x
Auch; Beisatz: Hier: Verunreinigungen durch Eindringen von Katzen im ländlichen Raum. (T4)
Bem: Siehe RS0127271 und RS0127272. (T5)
Veröff: SZ 2011/132
- 3 Ob 86/18w
Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 86/18w
teilw. gegenteilig; Beisatz: Es ist nicht unvertretbar (kleine) Hunde nach § 523 ABGB zu beurteilen. (T6)
Schlagworte
Schlagwort: Immission, Negatorienklage, actio negatoria
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0011916
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19290516_OGH0002_0010OB00366_2900000_001