Rechtssatz RS0011960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011960
Entscheidungsdatum
12.11.1968
Rechtssatz
Daß die Gattin vor der Eheschließung dem Gatten das Geld zum Ankauf einer Liegenschaft gab, das Eigentum des Gatten auf dieser einverleibt wurde und zwischen den beiden Gatten die Liegenschaft als Eigentum der Gattin galt, begründet kein Treuhandeigentum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011960
Dokumentnummer
JJR_19681112_OGH0002_0080OB00265_6800000_001