Rechtssatz RS0011981
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011981
Geschäftszahl
7Ob165/66; 7Ob179/66
Entscheidungsdatum
09.11.1966
Rechtssatz
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot bleibt auf die Einverleibung eines Pfandrechtes, das unter Ausnutzung eines dem Verbot im Range vorgehenden Pfandrechtes im Sinne des § 469 ABGB begründet wurde, dann ohne Einfluß, wenn im Zeitpunkt der bücherlichen Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots die Forderung noch bestanden hat. In diesem Falle stellt diese Rangausnützung keine "Belastung" des aus dem Verbot Berechtigten dar.Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot bleibt auf die Einverleibung eines Pfandrechtes, das unter Ausnutzung eines dem Verbot im Range vorgehenden Pfandrechtes im Sinne des Paragraph 469, ABGB begründet wurde, dann ohne Einfluß, wenn im Zeitpunkt der bücherlichen Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots die Forderung noch bestanden hat. In diesem Falle stellt diese Rangausnützung keine "Belastung" des aus dem Verbot Berechtigten dar.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 165/66
Entscheidungstext OGH 05.10.1966 7 Ob 165/66
SZ 39/161
- 7 Ob 179/66
Entscheidungstext OGH 09.11.1966 7 Ob 179/66
Beisatz: Quart.-GZ 1967,59
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0011981
Dokumentnummer
JJR_19661005_OGH0002_0070OB00165_6600000_001