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Rechtssatz RS0012001×

Rechtssatz RS0012001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012001

Geschäftszahl

8Ob131/68; 7Ob610/94

Entscheidungsdatum

08.02.1995

Rechtssatz

Paragraph 418, ABGB ist bei über die Enteignung hinausgehender Heranziehung von Grund für Straßenbau anwendbar. Der Grundeigentümer, der ungeachtet des Umstandes, daß schon aus dem Enteignungsbescheid die Notwendigkeit der Vermessung zur endgültigen Feststellung des Grundausmasses zu entnehmen war, nicht in dieser Richtung unternahm und der im übrigen auch gar nicht den Übergang der ganzen aus seinem Besitz stammenden Grundfläche in das Eigentum der Beklagten in Frage stellt, sondern nur einen Entschädigungsanssspruch geltend macht, kann keinesfalls einen den im Paragraph 418, letzter Satz ABGB vorgesehenen gemeinen Wert übersteigenden Betrag beanspruchen vergleiche SZ 20/131, EvBl 1967/301 S 435), vielmehr ist der Wert vor Beginn des Straßenbaues maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 131/68
    Entscheidungstext OGH 21.05.1968 8 Ob 131/68
    Veröff: JBl 1969,340
  • 7 Ob 610/94
    Entscheidungstext OGH 08.02.1995 7 Ob 610/94
    Auch; nur: § 418 ABGB ist bei über die Enteignung hinausgehender Heranziehung von Grund für Straßenbau anwendbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0012001

Dokumentnummer

JJR_19680521_OGH0002_0080OB00131_6800000_002