Rechtssatz RS0012080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012080
Geschäftszahl
1Ob607/49; 2Ob624/52; 3Ob796/53
Entscheidungsdatum
23.12.1953
Rechtssatz
Auch derjenige, der die Mitbenützung einer Wohnung von dem angeblichen Recht eines Dritten ableitet, ohne ein eigenes Recht zu behaupten, ist gegenüber der Räumungsklage des Mieters passiv legitimiert. Er kann die Klage unter Berufung auf die Rechte des Dritten abwehren und gemäß §§ 22 ff ZPO vorgehen.Auch derjenige, der die Mitbenützung einer Wohnung von dem angeblichen Recht eines Dritten ableitet, ohne ein eigenes Recht zu behaupten, ist gegenüber der Räumungsklage des Mieters passiv legitimiert. Er kann die Klage unter Berufung auf die Rechte des Dritten abwehren und gemäß Paragraphen 22, ff ZPO vorgehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 607/49
Entscheidungstext OGH 21.12.1949 1 Ob 607/49
JBl 1950,185 = SZ 22/207
- 2 Ob 624/52
Entscheidungstext OGH 01.10.1952 2 Ob 624/52
- 3 Ob 796/53
Entscheidungstext OGH 23.12.1953 3 Ob 796/53
Vgl hiezu: auch die Entsch. unter § 354 A2 ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0012080
Dokumentnummer
JJR_19491221_OGH0002_0010OB00607_4900000_001