Rechtssatz RS0012100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012100
Entscheidungsdatum
26.08.1959
Rechtssatz
Eine zur Zeit des Sommerräumungsverkaufes von einer Kundin auf einem Ladentisch eines Großkaufhauses vergessene Tasche, die einige Zeit später von einer Verkäuferin entdeckt und ins Fundbüro des Kaufhauses getragen wird, ist keine verlorene Sache i.S. der §§ 388 ff ABGB.Eine zur Zeit des Sommerräumungsverkaufes von einer Kundin auf einem Ladentisch eines Großkaufhauses vergessene Tasche, die einige Zeit später von einer Verkäuferin entdeckt und ins Fundbüro des Kaufhauses getragen wird, ist keine verlorene Sache i.S. der Paragraphen 388, ff ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0012100
Dokumentnummer
JJR_19590826_OGH0002_0010OB00189_5900000_001